Allgemeine Verkaufsbedingungen der
Firma WB GmbH

Stand 01.01.2023

§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir
in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt. Dieser kann mit schriftlichen Zusatzvereinbarungen ergänzt
werden.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von
§ 310 Abs. 1 BGB.

§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen

1. Angebote und Preise sind freibleibend bis zu unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen bleiben
unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung
Dritten nicht übergeben oder sonst zugänglich gemacht werden. Kommt ein
Auftrag nicht zustande, sind unsere Angebotsunterlagen unverzüglich
zurückzugeben und gefertigte Kopien zu vernichten.

2. Kommt ein Vertrag aufgrund unseres Angebots und Kostenvoranschlages
zustande, gelten die einschlägigen Bestimmungen §§ 650, 651 BGB.

3. Wir sind nicht verpflichtet, die vom Besteller eingereichten Unterlagen, wie
Zeichnungen, Muster, Computerdaten und dergleichen auf Richtigkeit,
Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen und Bedenken mitzuteilen.

4. Verträge werden mit unseren Auftragsbestätigungsformularen abgeschlossen.
Mündliche, auch telefonische Verhandlungen und Vereinbarungen
einschließlich der Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung zur
Gültigkeit.

5. Bestellungen gelten als von uns angenommen, wenn sie gemäß den
vorgenannten Vorschriften schriftlich bestätigt werden oder die
Lieferung/Leistung erbracht wurde.

§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere
Preise „EXW Bad Endorf (Incoterms 2010)“, ausschließlich Verpackung; diese
wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie
wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.

3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung, gleiches
gilt für Anzahlung.

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis
(ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem
ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit nur befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Ergeben sich nach Vertragsschluss gegen die Zahlungsfähigkeit oder
Kreditwürdigkeit des Bestellers Bedenken, so dass unsere Zahlungsansprüche
gefährdet erscheinen, so steht uns das Recht zu, Leistung Zug um Zug oder
Sicherheit durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbedingte
Bürgschaft eines deutschen Bankinstituts zu verlangen. Kommt der Besteller
diesem Verlangen trotz Fristsetzung mit Rücktrittsandrohung nicht nach, so
können wir unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Bestellers vom Vertrag
zurücktreten.

§ 4
Lieferzeit – Lieferumfang

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen voraus.

2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefersache in
dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende
Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB
ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge
eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend
zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall
geraten ist.

6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug
auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer
von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.

7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu
vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche
Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von
0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.

9. Ist die zu liefernde Menge im Vertrag mit „ca.“ oder einer ähnlichen Klausel
angegeben oder ist eine Mengenabweichung handelsüblich und für den
Besteller zumutbar, so sind wir berechtigt, die Höhe der Abweichung innerhalb
einer Toleranz von 10 % zu bestimmen.

§ 5
Gefahrenübergang – Verpackungskosten

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung
„EXW Bad Endorf (Incoterms 2010)“ vereinbart.

2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind
Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen
auf eigene Kosten zu sorgen.

3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der
Besteller.

§ 6
Mängelhaftung

1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser den nach § 377
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.

2. Soweit ein Mangel der Liefersache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Nacherfüllung in der Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer
neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir
verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefersache nach
einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt,
Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.

6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.

7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung
ausgeschlossen.

8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang.

9. Ansprüche aus Herstellerregress bleiben unberührt.

§ 7
Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist –
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8
Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Liefersache bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
Liefersache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Liefersache durch uns
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. In der Pfändung der Liefersache durch uns liegt stets ein
Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Liefersache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Liefersache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen 

Feuer-, Wasser & und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

 Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, 

muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO
erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefersache in ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen,
und zwar unabhängig davon, ob die Liefersache ohne oder nach Verarbeitung
weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies
der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefersache durch den Besteller wird stets
für uns vorgenommen. Wird die Liefersache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Liefersache (Faktura-Endbetrag,
einschließlich MWST) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Liefersache.

6. Wird die Liefersache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Liefersache (Faktura-Endbetrag, einschließlich
MWST) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der
Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung
gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Liefersache mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der
abgetretenen Forderung ist unzulässig.

§ 9
Gerichtsstand – Erfüllungsort

1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Firmensitz Gerichtsstand; wir sind
jedoch berechtigt, den Besteller auch beim Gericht an dessen Firmensitz zu
verklagen.
2. Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland
unterschließlich der Vorschriften des CISG und der Rom-I-Verordnung.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Firmensitz Erfüllungsort.

§ 10
Teilunwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der vereinbarten
Kaufbedingungen im Übrigen unberührt.